Hausverkäufer muss über Asbest aufklären

Der Bundesgerichtshof hat am 27. März entschieden, dass die Verwendung von Asbest beim Bau einen Sachmangel begründen kann, den der Verkäufer eines Hauses zu offenbaren hat. Laut BGH gelte dies für alle Baustoffe, die schon in geringen Dosen krebserzeugend wirken und bei denen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung austreten. Im verhandelten Fall waren in der Außenfassade, wie bei vielen älteren Fertighäusern üblich, Asbestzementtafeln verarbeitet worden, was die Verkäufer den Käufern vorenthalten hatten. Die Richter argumentierten, es liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche, auch von Laien durchgeführte Baumaßnahmen, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten (Az. V ZR 30/08).
Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

Vor allem in älteren Häusern können noch Gefahren lauern. "Es sind noch große Mengen Asbest vorhanden", sagt Karl-Heinz Jürgens, Vorstandsmitglied des Fachverbands Schadstoffsanierung in Berlin. Asbest findet sich zum Beispiel in Dachplatten und Fassadenelementen, Brandschutzplatten und -spritzmassen, Kabel- und Lüftungskanälen, Fußbodenbelägen - etwa in so genannten Flexplatten, aber auch in elektrischen Nachtspeicherheizöfen, Heizungsanlagen, Dichtungen und Dehnungsfugen. "Bei Bauteilen dieser Art, die bis Ende der 80er Jahre eingebaut worden sind, ist zunächst von dem Verdacht auszugehen, dass Asbest enthalten ist", sagt Verbandsgeschäftsführerin Elisabeth Gulich.
Erst seit 1993 ist in Deutschland Asbest verboten.

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