Fotos im Gutachten sind urheberrechtlich geschützt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen einer Gutachtenerstattung erstellten Fotografien urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.

In den dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es zwar um ein Gutachten, das ein KFZ-Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten erstellt hatte. Bestandteil des Gutachtens waren unter anderem Lichtbilder eines Unfallfahrzeugs. Das Gutachten wurde bei der Versicherung des Unfallverursachers eingereicht. Die Versicherung stellte die Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein.

Der BGH stellte fest, dass der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, die im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. Die Fotografien aus dem Gutachten sind gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt.

Die Versicherung ist verpflichtet, dem Sachverständigen den aus der rechtswidrigen Nutzung der Fotos entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Sachverständige kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen.

Eine ähnliche Situation ergibt sich auch für Immobiliensachverständige, die unter anderem neben normalen Immobiliengutachten auch Zwangsversteigerungsgutachten für Amtsgerichte erstellen. Oft werden von den Gläubigerbanken oder von diesen beauftragten Maklerunternehmen Auszüge aus den Gutachten und die darin enthaltenen Fotos ohne Zustimmung des Sachverständigen auf deren Internetseite verwendet.

Die Nutzung eines Zwangsversteigerungs-Gutachtens und der Fotografien durch einen Dritten über ein Internetportal ist ein widerrechtlicher Eingriff in die Verwertungsrechte des Sachverständigen. In einem ähnlichen Fall hatte bereits das Landgericht Hamburg entschieden.

Der Sachverständige für Immobilienbewertung hatte für ein Amtsgericht eine Immobilienbewertung über den Verkehrswert eines zu versteigernden Objekts angefertigt. Eine Kopie dieses Gutachtens wurde von der Gläubigerin an die mit dem Verkauf des Objekts beauftragte Maklergesellschaft weitergegeben, welche wiederum Auszüge daraus auf ihrer Internetseite veröffentlicht und das vollständige Gutachten kostenfrei per E-Mail an einen Kaufinteressenten versendet hat.

Hiergegen hatte der Sachverständige Klage erhoben. Das Landgericht Hamburg gibt ihm in diesen Punkten mit seinem Urteil vom 15.05.2009 Recht.

Nach Ansicht des Landgerichts ist es zur Erreichung des vom Amtsgericht und Sachverständigen vereinbarten Vertragszwecks nicht erforderlich, dass das Amtsgericht einem Dritten das Recht einräumt, das Gutachten oder geschützte Teile davon per E-Mail zu versenden und auf einen Internetserver zu kopieren und öffentlich zugänglich zu machen.

Soweit Sie meine Immobilienbewertungsgutachten für solche Zwecke benutzen wollen, sprechen Sie mich als Gutachter an. In der Regel wird sich hier eine Lösung finden lassen. Kritisch ist dies immer dann, wenn nur Auszüge aus dem Gutachten veröffentlich werden sollen, die unter Umständen dann bei den Nutzern zu falschen Schlüssen führen wenn Teile des Gutachtens aus dem Zusammenhang gerissen werden und nur alleine veröffentlicht werden. So z.B. wenn nur der Sachwert veröffentlicht wird, nicht aber die Ableitung des Verkehrswertes/Marktwertes mittels der Markanpassung.

Die von mir für das Amtsgericht erstellten Gutachten dürfen generell zunächst nur vom jeweiligen Amtsgericht als Auftraggeber im Internet veröffentlicht werden.

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