Dämmpflicht von Wohnhäusern nach der ENEV 2009

Bis zum Jahresende müssen gemäß EnEV 2009 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

Wer von der Dämmpflicht befreit ist
Befreit von der Dämmpflicht sind nach den neuen EnEV-Auslegungen Hausbesitzer, deren Häuser über massive Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, oder über Holzbalkendecken aller Baualtersklassen verfügen. Außerdem besteht die Dämmpflicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.

Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein, als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.

Die entstandenen Kosten, die bei einer Dämmung entstehen, dürfen Vermieter bis zu elf Prozent pro Jahr s auf ihre Mieter umlegen.

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